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   OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18   

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https://dejure.org/2020,47224
OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18 (https://dejure.org/2020,47224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2020 - 2 U 147/18 (https://dejure.org/2020,47224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. November 2020 - 2 U 147/18 (https://dejure.org/2020,47224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 2a EUV 2017/1001, Art 12 Abs 1b EUV 2017/1001, Art 12 Abs 1c EUV 2017/1001, Art 14 Abs 1b EUV 2017/1001, Art 122 Abs 1 EUV 2017/1001
    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internethandelsplattform als Störer

  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen vermeintlich markenrechtsverletzender Angebote; Angebot von Parfüm auf einer Internetseite; Benutzung einer fremden Marke durch eigene Handlungen; Grundsätze der Störerhaftung für den Betreiber einer Internetseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 520
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Das zeigen die Ausführungen des EuGH in dem einschlägigen Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 (L'Oréal/eBay) in Rn. 58 ff., insbesondere Rn. 64, wo der EuGH ausführt, dass Websites und Anzeigen, die offensichtlich ausschließlich an Verbraucher in Drittstaaten gerichtet sind, gleichwohl aber im Gebiet der EU technisch zugänglich sind, nicht dem Unionsrecht unterliegen, und in Rn. 66, wo er vom Anwendungsbereich der Unionsnormen im Bereich des Markenschutzes spricht.

    Soweit dieser Dritte aber eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten wie ihrer Verkaufsangebote Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, benutzt er im Sinne der genannten Rechtsvorschriften der Union diese Zeichen auf dieser Website nicht selbst (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09, L'Oréal/eBay, Rn. 102).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn sich die Angebote zum Verkauf an Kunden in dem durch die Unionsmarke erfassten Gebiet richten (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09, Rn. 61, 62 - L'Oréal/eBay).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Plattformbetreiber dann verantwortlich, wenn er nicht unverzüglich tätig wird, sobald er Kenntnis von den Umständen hat, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit offensichtlich wird (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09, Rn. 119 - L'Oréal/eBay).

    Ob von der Beklagten der Einsatz einer Bilderkennungssoftware und ggf. eine manuelle Nachbearbeitung gefordert werden darf, hängt davon ab, ob es sich dabei um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Vorsorgemaßnahmen handelt, die nicht übermäßig kostspielig sind und keine unzulässigen Schranken für den rechtmäßigen Handel darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09, Rn. 139, 144 - L'Oréal/eBay).

    Auf die in Art. 14 a und b RL 2000/31 bzw. § 10 TMG bestimmte Ausnahme kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie sich aufgrund der Anzeige der Klägerin über ihre hierzu eingerichtete IPP-Plattform der Tatsachen bewusst war, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit der Anbieter auf ihrer Plattform offensichtlich war, und sie in Kenntnis dieser Tatsachen nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, L'Oréal/eBay; Rn. 119 ff.).

    Der EuGH hat hierzu im Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09 - (L'Oréal/eBay) an der vom Landgericht in Bezug genommenen Stelle (Rn. 122) ausgeführt, dass die Anzeige einer rechtswidrigen Tätigkeit nicht ohne Weiteres dazu führen kann, dass die Inanspruchnahme der in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Ausnahme von der Verantwortlichkeit ausgeschlossen wäre, da sich Anzeigen vermeintlich rechtswidriger Tätigkeiten oder Informationen als unzureichend genau und substanziiert erweisen können.

    Sollte der verwendete Wortfilter fehlerhaft gewesen sein, wäre die Beklagte gleichwohl dafür verantwortlich, dass sie keine Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Marke durch denselben Händler auftreten (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, Rn. 141, 144 - L'Oreal/eBay).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Weder für die Voraussetzungen noch für den Umfang dieses Unterlassungsanspruchs kann daher unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 35 - Internet-Versteigerung II).

    Damit ist der autonome Unterlassungsanspruch in Art. 130 Abs. 1 UMV im Hinblick auf die Haftung von Mittelspersonen ergänzt worden, wobei die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt (BGH Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 36 - Internet-Versteigerung II; BeckOK UMV/Müller, aaO., Art. 9 Rn. 10, 11; vgl. auch Eisenführ/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Aufl. 2016, Art. 9, Rn. 27).

    Im deutschen Recht ist die Haftung von Mittelspersonen durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung und vor allem durch die Störerhaftung gewährleistet (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 37 - Internet-Versteigerung II).

    Der BGH hat im Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II) ausdrücklich ausgeführt, dass sich ein entsprechendes Verbot nicht auf ein unverschuldetes Verhalten erstrecke und die Grenze dessen, was einem beklagten Plattformbetreiber zuzumuten sei, im Erkenntnisverfahren möglicherweise nicht präziser bestimmt werden könne, weil weder die Art der zukünftigen Angebote noch die in der Zukunft bestehenden technischen Möglichkeiten, klare Verdachtsfälle herauszufiltern, abzusehen seien.

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 31 - Internet-Versteigerung II).

    Eine vorsätzliche Teilnahme scheidet daher aus, wenn die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 32 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 05.02.2015, I ZR 240/12, Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Von diesen Grundsätzen ist der BGH auch in seiner EuGH-Vorlage vom 13.09.2018 (I ZR 140/15 - YouTube) nicht abgewichen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in der EuGH-Vorlage vom 13.09.2018 - I ZR 140/15 - keine Schadensersatzhaftung der Beklagten.

    Deshalb müsse ein Hinweis auf Rechtsverletzungen so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen könne (BGH, EuGH-Vorlage vom 13.19.2018 - I ZR 140/15 -, Rn. 45).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 39 - Stiftparfüm).

    In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie das Markenrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige haftet, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGH, Beschluss vom 10.05.2012, I ZR 57/09, MMR 2012, 815, Rn. 3 mwN, Stiftparfüm - Anhörungsrüge).

    Ein solcher Beleg wäre nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Abgemahnten dies rechtfertigten, beispielsweise wenn berechtigte Zweifel an der Befugnis zur Geltendmachung des Schutzrechts bestünden (BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 31 - Stiftparfüm).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Der EuGH hat in dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteil klargestellt, dass den Provider keine Pflicht trifft, eine autonome Beurteilung des Inhalts sinngleicher Formulierungen vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18 -, Rn. 45), sondern dass er insoweit auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen können muss (Rn. 46; zur Problematik, sinngleiche Inhalte bei der Verwendung von Wortfiltern zu identifizieren, vgl. auch die Anmerkungen von Specht-Riemenschneider in MMR 2019, 798, 802).

    Das oben bereits erwähnte Urteil des EuGH betrifft eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung (EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Der Unterlassungsanspruch gegen die jeweiligen Anbieter auf der Plattform der Beklagten scheitert schließlich nicht daran, dass sich unter den Angeboten auch private Angebote befinden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2015, I ZR 240/12, Rn. 25 f. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Eine vorsätzliche Teilnahme scheidet daher aus, wenn die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, Rn. 32 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 05.02.2015, I ZR 240/12, Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02, Rn. 39 - Markenparfümverkäufe).

    Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils (BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 -, Rn. 27 - Markenparfümverkäufe).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Der EuGH hat in dem Fall Nintendo/BigBen, der ein Geschmacksmuster betraf (Urteil vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16), festgestellt, dass der Begriff des "Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" sich von dem Kriterium in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Staat, "in dem der Schaden eintritt") unterscheide und dahingehend auszulegen sei, dass darunter der Staat zu verstehen sei, in dem die Verletzungshandlung begangen worden sei (aaO., Rn. 98).

    Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO ist jedoch teleologisch zu reduzieren, wenn - anders als in der oben zitierten Entscheidung des EuGH vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16 - der Staat, in dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde, kein Mitgliedstaat der EU ist.

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    Im Zweifel ist von einer Leistung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auszugehen (BGH, Urteil vom 14.03.2014, V ZR 115/13, Rn. 8; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a, Rn. 36).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18
    § 10 TMG betrifft aber lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01, Internet-Versteigerung I - unter II. 2. a) dd); Müller-Broich, TMG, 1. Aufl. 2012, § 10 TMG, Rn. 1).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

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